Was ist eine Betreuungsverfügung?
In einer Betreuungsverfügung können Sie im Voraus festlegen, wer für den Fall einer rechtlichen Betreuung beauftragt werden soll – und wer dafür keinesfalls in Frage kommt. Soll z.B. die Tochter zur Betreuerin bestellt werden, aber auf keinen Fall der Sohn oder nur beide zusammen, kann das in einer Betreuungsverfügung bestimmt werden. Das Gericht berücksichtigt in der Regel Ihre Vorgaben und überwacht die Tätigkeit der gewählten Betreuerin oder des Betreuers.
Das Gericht hört Sie im Rahmen des Betreuungsverfahrens auch zur Frage an, wen Sie gegebenenfalls als Betreuerin oder Betreuer wünschen. Falls Sie sich nicht mehr äußern können, hat das Gericht Wünsche, die Sie zuvor festgelegt haben, zu berücksichtigen. Dies geschieht zweckmäßigerweise in einer schriftlichen vorsorgenden Verfügung für den Betreuungsfall, auch „Betreuungsverfügung“ genannt.
Haben Sie Wünsche für die Betreuungsführung, so können Sie diese ebenfalls in der Betreuungsverfügung mit verbindlicher Wirkung festlegen, z. B. dass im Falle der Erforderlichkeit einer Heimunterbringung das Heim A oder das Heim B, aber auf keinen Fall das Heim X als Unterbringungsort gewählt werden soll.
Werden in der Betreuungsverfügung konkrete Wünsche für die ärztliche Behandlung oder Nichtbehandlung (Behandlungsbegrenzung) bestimmt, sind diese für das Gericht und den Betreuer oder die Betreuerin verbindlich. Insoweit besteht eine inhaltliche Übereinstimmung mit einer Patientenverfügung, die sich aber ihrerseits vorrangig an die behandelnden Ärzte wendet. Eine Betreuungsverfügung kann – wie die Vollmacht – beim Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden.