Solange man jung und gesund ist, beschäftigt man sich ungern mit der Frage, was zu tun ist, wenn ein erwachsenes Familienmitglied durch einen plötzlichen Verkehrsunfall oder durch eine schwere Erkrankung in seiner Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit eingeschränkt wird oder diese verliert. Viele sind der Ansicht, Ehepartner, Kinder oder die nächsten Verwandten könnten dann für sie einspringen und Entscheidungen treffen. Ein Irrglaube, der in einer solchen Belastungssituation zu weiteren Problemen führen kann. Nur wenigen Ehepaaren ist bewusst, dass mit der Eheschließung nicht automatisch eine rechtliche Vertretungsbefugnis verbunden ist. Zwar können die Ehepaare, die ein gemeinsames Konto haben, zumindest noch die wichtigsten Geldgeschäfte füreinander abwickeln. Doch wenn es um persönliche Angelegenheiten geht, wie z. B. eine medizinische Behandlung, ist der nicht betroffene Partner oder die nicht betroffene Partnerin zunächst einmal handlungsunfähig. So kann beispielsweise die Ehefrau nicht einfach stellvertretend für ihren bewusstlosen Mann in eine riskante Operation oder den Abbruch einer medizinischen Behandlung einwilligen.

Der Gesetzgeber gibt aber den Eheleuten die Möglichkeit zu entscheiden, ob und von wem sie sich im Ernstfall mit einer rechtsgeschäftlichen Vorsorgevollmacht vertreten lassen wollen.

Liegt eine solche Vorsorgevollmacht nicht vor, muss das Betreuungsgericht in solchen Fällen eine rechtliche Betreuung einrichten, damit stellvertretend dringende Entscheidungen getroffen werden können.

Unabhängig vom Alter sollte deshalb eine individuell ausgestaltete Vorsorgevollmacht zum absoluten Pflichtprogramm gehören.

In eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko Vorsorgeverfügungen zu treffen ist Ausdruck des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts (Artikel 1 und 2 Grundgesetz) jedes erwachsenen Menschen.